Satzung
Schachclub 1949 Rohrbach-Boxberg e.V.
§ l
Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Schachclub 1949 Rohrbach-Boxberg e.V.“ und wurde am 5.7.1949 in Heidelberg-Rohrbach gegründet.
(2) Er hat seinen Sitz in Heidelberg und ist Mitglied des Badischen Schachverbands e.V. und des Badischen Sportbunds e.V.
(3) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Heidelberg unter der Register-Nr. VR 1515 eingetragen.
§ 2
Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports in der Form des Schachspiels. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung und Verbreitung des Schachspiels sowie durch Übungen und Leistungen, die in Verbindung mit dem Schachspiel stehen.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft kann grundsätzlich von jedermann erworben werden. Die letzte
Entscheidung über einen Beitrittsantrag liegt beim Vorstand. Jedes Mitglied erkennt mit seinem Beitritt zum Verein die vorliegende Satzung an. Die Satzung ist jedem Mitglied auf Verlangen auszuhändigen
(2) Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Er ist im Monat
Januar für das laufende Jahr beim Schatzmeister zu entrichten, auf das Vereinskonto zu
überweisen oder per Lastschrift einzuziehen.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt mit Austritt aus dem Verein. Ein Austritt ist nur zum Ende
des Jahres mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten möglich. Die
Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder den
Ausschluss eines Mitgliedes z.B. wegen Missachtung dieser Satzung beschließen.
Ein weiterer Ausschlussgrund ist die Nichtbezahlung des Mitgliedsbeitrags trotz
zweifacher Mahnung.
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§ 4
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Mitgliedern des Vereins zusammen. Jedes Mitglied ist bei Vereinsversammlungen stimmberechtigt. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Vertretung ist zugelassen.
(2) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Sie ist darüber hinaus auf Antrag des Vorstands oder eines Drittels aller Mitglieder einzuberufen. Der Termin der Mitgliederversammlung wird vom Vorstand festgelegt. Der Vorstand hat alle Mitglieder spätestens drei Wochen vor Zusammentritt schriftlich per Post oder per eMail unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
(3) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Entlastung des Vorstands. Hierbei sind Vorstandsmitglieder, soweit es ihr Amt betrifft, vom Stimmrecht ausgeschlossen.
b) Wahl des Vorstands
c) Änderung des Mitgliedsbeitrags
d) Änderung der Vereinssatzung
e) Ausschluss von Mitgliedern
f) Festlegung der Aufgaben des Vorstandes
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern
(4) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Bei
Personalwahlen ist die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Sollte diese im ersten Wahlgang nicht erreicht werden, genügt im zweiten Wahlgang die einfache Mehrheit.
(5) Änderungen und Ergänzungen der Satzung können nur auf Antrag eines Mitglieds
durch die Mitgliederversammlung in einem gesonderten Tagesordnungspunkt mit Erläuterung der geplanten Änderung erfolgen. Die Mitgliederversammlung kann über Satzungsänderungen nur beschließen, wenn mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder anwesend ist. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Änderungen des Vereinsnamens, die Änderung und Erweiterung des Vereinszwecks oder die Fusion mit anderen Vereinen setzen eine Satzungsänderung gemäß den obigen
Bestimmungen voraus.
(6) Die Mitglieder des Vorstands haben der Mitgliederversammlung einen Rechenschafts-
bericht über ihr Ressort vorzulegen.
(7) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom
vom ersten Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Vorstand hat innerhalb von vier Wochen nach der Mitgliederversammlung das Protokoll nebst Kassenbericht des vergangenen Vereinsjahrs allen Mitgliedern zur Verfügung zu stellen.
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§ 5
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:
a) 1. Vorsitzender
b) 2. Vorsitzender
c) Schriftführer
d) Schatzmeister
e) 1. Spielleiter
f) 2. Spielleiter
g) Jugendwart
Personalunion ist zulässig, nicht jedoch zwischen den Funktionsträgern a) und b) sowie zwischen den Funktionsträgern a) bzw. b) und d). Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende. Jeder hat Alleinvertretungsrecht. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt.
(2) Der Vorstand tritt zusammen, wenn drei seiner Mitglieder dies fordern. In diesem Fall
hat der 1. Vorsitzende innerhalb von 14 Tagen die Vorstandsmitglieder zu informieren. Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig. Jedes
Vorstandsmitglied hat eine Stimme.
(3) Der 1. Vorsitzende führt die Geschäfte des Vereins und hat insbesondere auf die
Beachtung der in § 2 dieser Satzung normierten Vereinszwecke zu achten. Er
leitet die Vorstandssitzungen. Er kann über einen vom Gesamtvorstand festgesetzten Betrag verfügen, ist jedoch gegenüber dem Gesamtvorstand und der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig. Über Ausgaben, die diesen Betrag übersteigen, entscheidet der Gesamtvorstand. Der 2.Vorsitzende unterstützt den 1. Vorsitzenden in der Ausübung seiner Tätigkeit.
(4) Der Schriftführer protokolliert die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen.
(5) Der Schatzmeister verwaltet das Vereinsvermögen und regelt sämtliche finanziellen Angelegenheiten. Er soll alle Einnahmen und Ausgaben nach Möglichkeit über das Vereinskonto abwickeln. Er hat über seine Tätigkeit Buch zu führen und dem Kassenprüfer jederzeit Einblick in die Bücher und sonstigen Unterlagen zu gewähren. Er muss ferner sämtliche Unterlagen, Belege und Kontoauszüge sorgfältig aufbewahren und bei Ausscheiden an den Nachfolger übergeben.
(6) Die Spielleiter sind im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben für den Spielbetrieb
verantwortlich.
(7) Der Jugendwart leitet die Übungsstunden der Schüler und Jugendlichen. Er ist für den
ordentlichen Verlauf der Übungsstunden verantwortlich.
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§ 6
Ehrenmitgliedschaft
Die Ernennung eines Ehrenmitglieds erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die
Mitgliederversammlung. Für die Ehrenmitglieder entfällt die Verpflichtung zur Beitragsentrichtung.
§ 7
Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung kann über die Auflösung des Vereins nur beschließen, wenn mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder anwesend ist. Erforderlich sind drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein „SOS-Kinderdorf e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 8
Inkrafttreten, Sonstiges
(1) Die vorliegende Satzung wurde am 15.03.2013 von der Mitgliederversammlung
beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
(2) Sollten Änderungen der Satzung aufgrund von Beanstandungen des Registergerichts Heidelberg bzw. des Finanzamts Heidelberg notwendig sein, wird der Vorstand ermächtigt, in einer eigens dafür einberufenen Vorstandssitzung die notwendige Änderung der Satzung zu beschließen, damit eine Eintragung der Neufassung ins Vereinsregister erfolgen kann.
Heidelberg, den 15.03.2013
Schachclub 1949 Rohrbach-Boxberg e.V.
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1. Vorsitzender 2. Vorsitzender